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   BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09   

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https://dejure.org/2011,5480
BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09 (https://dejure.org/2011,5480)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2011 - VI R 49/09 (https://dejure.org/2011,5480)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - VI R 49/09 (https://dejure.org/2011,5480)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die Finanzbehörde

  • openjur.de

    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die Finanzbehörde

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, FGO § 118 Abs 2
    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die Finanzbehörde

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die Finanzbehörde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 118 Abs 2 FGO
    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die Finanzbehörde

  • rewis.io

    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die Finanzbehörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76
    Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer sog. Überraschungsentscheidung wegen Stützens des Urteils auf bisher nicht erörterte Gesichtspunkte; Notwendigkeit des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen und Beweismitteln für die Änderung bzw. ...

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Finanzbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 692
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG München, 26.06.2009 - 8 K 1338/07

    Besteuerungszeitpunkt eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1995 veröffentlicht.

    das Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 1338/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt erst dann vor, wenn das Gericht auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).
  • BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Der Vortrag des FA, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) verletzt, weil es den zuständigen Veranlagungsbeamten nicht vernommen habe, kann bereits deshalb nicht zum Erfolg der Revision führen, weil das mutmaßliche Verhalten des einzelnen Sachbearbeiters und seine individuellen Rechtskenntnisse für die Frage, ob die Veränderung im Tatsächlichen oder in der rechtlichen Beurteilung liegt, aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ohne Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    a) Da § 173 AO nach seinem rechtlichen Gehalt keine Fehlerberichtigungsvorschrift ist, rechtfertigt nur das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln eine Änderung nach dieser Vorschrift, nicht hingegen ein nachträglich erkannter Rechtsfehler (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 56/01

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Im Falle einer beiderseitigen Pflichtverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung vorzunehmen (z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502, und vom 26. Februar 2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2009 - II R 4/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Bauvertrag als nachträglich bekannt gewordene

    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Im Falle einer beiderseitigen Pflichtverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung vorzunehmen (z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502, und vom 26. Februar 2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599, m.w.N.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, nicht hingegen rechtliche Erwägungen, müssen für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Korrektur maßgeblich sein (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853).
  • BFH, 30.09.1997 - VII R 76/97
    Auszug aus BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09
    Denn diese in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegende Tatsachenwürdigung ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt worden und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 VII R 76/97, BFH/NV 1998, 423).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2015 - 5 K 1154/13

    Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

    Ebenso wenig werden einmal bekannt gewordene Tatsachen durch Ablage der Vorjahresunterlagen im Keller wieder unbekannt (ständige Rspr., vgl. Urteile des BFH vom 8. Dezember 2011 - VI R 49/09, BFH/NV 2010, 692; vom 22. April 2010 - VI R 40/08, BStBl II 2010, 951 und vom 5. Dezember 2002 - IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588 jeweils m.w.N.).

    Das Finanzamt verletzt in der Regel seine aus § 88 AO folgende Ermittlungspflicht, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (st. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 06. Februar 2013 - X B 164/12, BFH/NV 2013, 694; vom 08. Dezember 2011 - VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692 und vom 16. Juni 2004 - X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502 m.w.N.).

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

    Denn diese in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegende Würdigung ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt worden und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692, m.w.N.).
  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Andernfalls kann der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH, Urteile vom 10.04.1997 IV R 47/96 BFH/NV 1997, 757 und vom 08.12.2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692).

    Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH, Urteil vom 08.12.2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692).

  • FG Köln, 24.10.2012 - 15 K 883/10

    Änderung wegen neuer Tatsache, Treu und Glauben, Verletzung von

    Gleichwohl ist es in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs anerkannt, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausscheidet, wenn sie auf Tatsachen beruht, die der Finanzbehörde infolge der Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht (§ 88 AO) trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 29.01.2013 - 1 V 1004/12

    Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei beiseitiger Pflichtverletzung

    Nur das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln rechtfertigt eine Änderung nach dieser Vorschrift, nicht hingegen ein nachträglich erkannter Rechtsfehler (BFH-Beschluss vom 8. Dez. 2011 - VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692 Rz. 14).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem FA Tatsachen aufgrund der Verletzung seiner Ermittlungspflichten unbekannt geblieben wären, der Steuerpflichtige seinerseits aber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hätte (BFH in BFH/NV 2012, 692 Rz. 14).

    Im Falle einer beiderseitigen Pflichtverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung vorzunehmen (BFH in BFH/NV 2012, 692 Rz. 14).

  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    b) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger sich auf Entscheidungen berufen, in denen die jeweiligen Gerichte bereits keine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen hatten feststellen können (Urteil des FG München vom 16. Juni 1982 IX 187/80 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 55; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1998  11 K 9757/97 E, EFG 1999, 260, unter 3.; Urteil des FG Bremen vom 13. Oktober 1999 499108, K 3, EFG 2000, 175, Revision gemäß § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen durch nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 XI R 73/00; BFH-Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 17/01, BFH/NV 2003, 137; Urteil des Hessischen FG vom 3. April 2008  5 K 1766/05, juris; Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 1338/07, EFG 2009, 1995, unter II.1.3., Revision als unbegründet zurückgewiesen durch BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011  3 K 2208/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1150, unter 2.c).
  • VG Karlsruhe, 25.07.2019 - 12 K 40/17

    (Zu der Frage, in welchen Fällen (z.B.

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann anzunehmen, wenn der Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH, Urteil vom 08.12.2011 - VI R 49/09 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 3184/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 FGO; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

    Ebenso wenig werden einmal bekannt gewordene Tatsachen durch Ablage der Vorjahresunterlagen im Keller wieder unbekannt (Urteile des BFH vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2010, 692; vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588 jeweils m.w.N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Tzn. 1, 3, 25, 33, 37).

    Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 692 und vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502 m.w.N.).

  • FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 2664/11

    Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die

    Sofern sowohl der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten, als auch die Finanzbehörde Ermittlungspflichten verletzt hat, ist eine vom Finanzgericht als Tatgericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Pflichtverstöße vorzunehmen; eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet in solchen Fällen nur dann aus, wenn der finanzbehördliche Verstoß gegen die Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 8. November 2011 X B 55/11, BFH/NV 2012, 169; vom 14. Mai 2013 X B 33/13 BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502; jeweils m.w.N.; zur grundsätzlich nicht revisiblen Tatsachenwürdigung vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692).
  • FG München, 30.04.2012 - 7 K 3543/09

    Bekanntgabewille des FA bei versehentlicher elektronischer Bescheidfreigabe -

    Im Fall einer beiderseitigen Pflichtverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung vorzunehmen (z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 49/09, BFH/NV 2012, 692).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 K 191/14

    Keine vorbehaltlose Körperschaftsteuer-Festsetzung bei "sich aufdrängend"

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